Welche Versorgungen sind insolvenzsicherungspflichtig?
Die Insolvenzsicherung greift für
- alle gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach § 1b BetrAVG sowie
- alle bereits laufenden Versorgungsleistungen
nach Ablauf von zwei Jahren nach Zusageerteilung bzw. Zusageerhöhung. Bei Versorgungen aus Entgeltumwandlungen wirkt der Insolvenzschutz ab Zusagebeginn bis zu einer Versorgungshöhe, die sich aus Zuwendungen in Höhe von maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) ergibt.